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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LICHTZENTRALE Lichtgroßhandel GmbH
(Stand: 01.07.2026)

1.  Geltungsbereich
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachste-henden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Liefe-rungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unterneh-mern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt). Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbin-dung werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbe-standteil, wenn die LICHTZENTRALE Lichtgroßhandel GmbH (nach-folgend „Unternehmen“ genannt) nicht in jedem Einzelfall ausdrück-lich auf ihre Einbeziehung hingewiesen und der Kunde deren Gel-tung nicht widersprochen hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen“ finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die das Un-ternehmen mit dem Kunden abschließt. 
(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Ein-kaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt. 
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zwei-fel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2.  Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbind-lich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Auf-forderung zur Abgabe eines Angebots dar. 
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unter-nehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform er-setzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündli-che Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 
(4) Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen be-kannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Liefe-rungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leis-tungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen dem Unternehmen die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist das Unternehmen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicher-heiten zu verlangen. 
(5) Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich aus-schließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Be-ratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertra-ges, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. 
(6) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unter-lagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlich-keit. Der Kunde wird das Unternehmen über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausfüh-rung der Bestellung korrigiert bzw. erneuert werden kann. Dies gilt auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht vollständig vorlagen.
(7) Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00. Sollte eine Bestellung diesen Wert unterschreiten, gilt eine Kostenpauschale für den Mehr-aufwand von € 9,50 als vereinbart.
(8) Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht nicht zu. Vor-behaltlich gesetzlicher Verpflichtungen erfolgen Warenrücknahmen im freien Ermessen des Unternehmens. Erklärt sich das Unternehmen zur Rücknahme von gelieferten Waren bereit, ist das Unternehmen berechtigt, von der Gutschrift für die zurückgegebene Ware einen an-gemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwick-lungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Be-schädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. Die Rücknahme von Wa-ren, die nicht Lagerware sind, erfolgt grundsätzlich nur und insoweit, als sich der Vorlieferant verpflichtet, die Waren von dem Unter-nehmen zurückzunehmen. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat das Unterneh-men gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstande-nen Schadens.
(9) Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Ab-schlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb an-gemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vor-schussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Aus-gleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Liefer-pflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefer-termine, die von dem Unternehmen zugesagt worden sind, verschie-ben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Ab-schlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 

3.  Datenschutz
Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 DS-GVO widerspricht.

4.  Zusätzliche Leistungen
Beratungs- und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.

5.  Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
(1) In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist Lieferung „frei Haus" (DAP Incoterms 2020) vereinbart. Das Unternehmen über-nimmt den Transport der Ware zum vereinbarten Bestimmungsort. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders ver-einbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebsstätte ei-nes Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
(2) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Das Unternehmen trägt die Kosten für Fracht bis zum vereinbarten Bestimmungsort, be-rechnet diese jedoch gemäß Ziffer 5.2a-d als Zustellkosten an den Kunden weiter. Wird die Versendung auf Wunsch oder aus Verschul-den des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hin-dernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Liefe-rung dem Versand des Unternehmens gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 
(2a) Zustellkosten und Frachtkostenpauschalen werden zusätzlich zum Warenpreis berechnet. Die Höhe der Zustellkosten und Fracht-kostenpauschalen richtet sich nach den im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen Preisinformationen des Unternehmens. Diese können auf Anforderung oder über die Website des Unternehmens eingesehen werden. Dies gilt auch für Retouren, sofern dies gesetz-lich zulässig ist.
(2b) Bei regelmäßigen Lieferungen an denselben Kunden können monatliche oder jährliche Zustellkostenpauschalen vereinbart werden. Die Pauschalen werden für einen Kalendermonat bzw. ein Kalender-jahr vereinbart und sind abhängig von der Anzahl der tatsächlichen Lieferungen. Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach den jeweils gültigen Preisinformationen des Unternehmens.
(2c) Der Kunde kann von der Zustellkostenpauschale befreit werden, wenn er die Ware selbst abholt oder die Versendung durch einen von ihm benannten Spediteur veranlasst. In diesem Fall trägt der Kunde alle Kosten und Risiken der Versendung.
(2d) Die Zustellkosten werden mit ausgewiesener Rechnung zum je-weiligen Monatsende abgerechnet
(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehe-nen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die das Un-ternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörun-gen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Cyberangrif-fe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens und deren Unterlie-feranten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Ein-kaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklä-rung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwen-dungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vor-stehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.
(5) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Ver-langen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzö-gerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leis-tung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schrift-lich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lie-ferverpflichtung. 
(6) Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Das Unter-nehmen ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzu-treten.
(7) Dem Kunden ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter Ge-nehmigungspflichten begründen kann (z.B. wegen des Verwen-dungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsortes) und die ein-schlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind. 
(8) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationa-ler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

6.  Exportkontrolle
(1) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationa-ler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Dem Kunden ist be-kannt, dass der Export bestimmter Güter Genehmigungspflichten be-gründen kann (z.B. wegen des Verwendungszwecks oder des endgül-tigen Bestimmungsortes) und die einschlägigen nationalen wie inter-nationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind. 
(2) Der Kunde sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 oder Art. 8g Verordnung (EG) 765/2006 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Fö-deration bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föde-ration bzw. Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszufüh-ren.
(3) Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Rege-lung des Ziff. 6.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette verei-telt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer. 
(4) Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanis-mus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung ge-mäß Ziff. 6.1 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mög-liche Wiederverkäufer zu verhindern.
(5) Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt das Unter-nehmen, die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden so-wie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Kunde das Unternehmen von sämtlichen Kosten, An-sprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die-se Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist das Unter-nehmen berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet das Unternehmen über alle Verstöße ge-gen Regelungen der Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 zu unterrichten. Der Emp-fänger/ Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 inner-halb von zwei Wochen zur Verfügung. Das Unternehmen wird die zu-ständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 unterrichten.

7.  Verpackung
(1) Die Verpackung wird gesondert berechnet.
(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Unternehmen gemäß Verpackungsgesetz bei der Ent-sorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit das Unternehmen mit dem Kunden vereinbart, dass dieser ge-gen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Ver-packungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu überge-ben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Ver-packungsgesetzes gewährleistet.
(3) Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Un-ternehmen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzei-gen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist das Un-ternehmen berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des An-schaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpa-ckung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zah-lung fällig wird. 
(4) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen fol-gendes: 

Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG), Köln, oder anderer Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbe-sondere gemäß den jeweils gültigen KTG-Bedingungen für die Über-lassung von Kabel- und Seilspulen – geliefert. Diese Bedingungen können auf der Homepage der KTG unter www.kabeltrommel.de/ down-load.html eingesehen und abgerufen werden. Auf schriftliche Anforderung werden die KTG-Bedingungen auch zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Kunde, so-weit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. 

Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Kunden gemäß Verpackungsgesetz eine darüber hinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziffer 7.2. Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

8.  Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Re-paraturrechnungen.
(3) Das Unternehmen behält sich die Annahme von Schecks als Zah-lung an Erfüllung Statt ausdrücklich vor. Ohne seine Zustimmung tritt keine Erfüllung ein, erfolgt die Hingabe des Schecks vielmehr erfül-lungshalber. Soweit das Unternehmen die Zahlung mit Scheck im Einzelfall als Erfüllung akzeptiert, erfolgen Gutschriften hierüber vor-behaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem das Unternehmen über den Gegenwert verfügen kann. 
(4) Eine Zahlung durch Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird nicht akzeptiert. 
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbe-sondere ist das Unternehmen im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltfor-derungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz sowie eine Pauschale von EUR 40,00 zu verlangen. 
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Ver-zug befindet.
(6) Im Falle des Verzugs des Kunden kann das Unternehmen die Ein-zugsermächtigung (Ziff. 9.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zahlung Zug-um-Zug verlangen. Der Kunde kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährde-ten Zahlungsanspruches abwenden.
(7) Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungseinbehalt sind aus-geschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstan-dungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass das Unternehmen den Mangel oder sonstigen Beanstandungs-grund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Män-geln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
(8) Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen be-ruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Das bloße Schweigen des Un-ternehmens auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Dies gilt für ein etwaiges Leistungsverweige-rungsrecht des Kunden entsprechend. 
(9) Nimmt der Kunde, ohne dass dies abweichend vertraglich verein-bart worden ist, die Ware nicht innerhalb von vier Monaten nach Ver-tragsschluss ab, ist das Unternehmen berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten an den Kunden weiterzugeben.

9.  Eigentumsvorbehalt
(1) Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, be-hält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, ein-schließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleich-zeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldo-vorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde-rungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug ab-gewickelt werden.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird verein-bart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unter-nehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Ei-gentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffe-nen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu ge-schaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vor-behaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache ver-bunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entspre-chend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzuse-hen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedin-gungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 
(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unter-nehmen gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungs-betrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbe-haltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Ab-tretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Un-ternehmens an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Drit-ten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziff. 9.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Ge-schäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 9.3. und 9.4. auf das Unternehmen tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspar-tnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, er-lischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfü-gungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtre-tung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Vo-raussetzung gestattet, dass dem Unternehmen dies unter Bekanntga-be der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten For-derung des Unternehmens übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.
(6) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Wi-derrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3. – 9.5. abgetretenen For-derungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbe-fugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zah-lungs-verpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde die Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertrags-partner unverzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die die Vorbehaltsware des Unternehmens als wesentli-cher Bestandteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Liefe-rungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts-ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unter-nehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch not-wendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-haltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen For-derungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderun-gen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Un-ternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

10.  Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet das Unternehmen nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Men-ge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang  dem Unternehmen in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist recht-zeitig, sofern sie innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung durch den Kunden in Textform dem Unternehmen zugeht. 
(2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, ist er verpflichtet, dem Unter-nehmen die beanstandete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Verweigerung entfällt die Ge-währleistung. Bis zum Abschluss der Prüfung durch das Unterneh-men darf der Kunde nicht über die beanstandete Sache verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden. 
(3) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Kunde unbeschadet der Regelung in Ziff. 10.1 bereits bei Wa-reneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängel dem Unternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen, so-weit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die Mängelan-zeige in Bezug auf die in Satz 1 genannten Eigenschaften trotz Zu-mutbarkeit der Prüfung, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.
(4) Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsge-mäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaf-ten der Ware vor dem Einbau bzw. Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Man-gel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem Unternehmen übernommen worden ist.
(5) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, un-ter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interes-sen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 12 – nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache einge-baut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Unterneh-men gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesser-ten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
(7) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Ein-baukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstan-den sind und dem Unternehmen vom Kunden durch Vorlage geeigne-ter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vor-schussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlos-sen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatz-ansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Unternehmens gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Unternehmens aufzurechnen. Ziff. 8.8 bleibt unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausge-hende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbe-dingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall-kosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
(8) Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unver-hältnismäßig, ist das Unternehmen berechtigt, den Aufwendungser-satz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangel-freiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
(9) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an ei-nen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder als vertrag-lich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Ver-bringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(10) Über einen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleis-tungsfall wird der Kunde das Unternehmen unverzüglich informieren. 
(11) Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerk-systeme im Baubereich (z.B. EIB) das Unternehmen die Planung/ Pro-grammierung erbracht hat, ist der Kunde als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen, hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Unterneh-mens vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Kunden von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Unternehmen nicht übernommen.
(12) Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die dem Unter-nehmen dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vor-liegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(13) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten, gerech-net ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 445bAbs. 1 BGB (Rückgriffsan-spruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vor-sieht. Rückgriffsansprüche gemäß § 445a BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Letztkäufer berechtigt war und auch nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Unternehmen abgestimmte Kulanzregelungen. Rückgriffsan-sprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Untersu-chungs- und Rügeobliegenheiten, voraus. 
(14) Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
(15) Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet das Unternehmen nach Ziffer 12. dieser Ge-schäftsbedingungen.

11.  Ergänzende Bedingungen für Montageleistungen
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachste-henden Montagebedingungen für alle Montagen (im Folgenden „Ar-beiten“ oder „Arbeitsleistung“ genannt) im Rahmen von Verträgen über Montage- und sonstige Werkleistungen des Unternehmens mit Kun-den. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinn-gemäß. 
(2) Das Unternehmen wird bei der Ausführung der Arbeiten die am Montageplatz geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sollten sich die gesetzlichen Vorschriften zwischen Vertragsschluss und Aus-führung der Arbeiten ändern, so hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen sowie auf Anpassung der vertrag-lichen Termine. Zusätzliche, nicht gesetzliche Sicherheits- und sonsti-ge Vorschriften am Montageplatz sind von dem Unternehmen nur zu beachten, wenn sie ihm von dem Kunden in Textform gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht wurden und das Unternehmen diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Dem Kunden obliegt es, das Unternehmen in Textform über bestehende Sicherheitsvorschrif-ten am Montageplatz zu unterrichten und eine Sicherheitsunterwei-sung dessen Montagepersonals vor Arbeitsbeginn vor Ort durchzufüh-ren. Sofern diese Sicherheitsvorschriften spezielle Schutzausrüstun-gen des Montagepersonals vorsehen, sind diese dem Montageperso-nal seitens des Kunden bereitzustellen. Sollten eine oder mehrere der am Montageplatz durch den Kunden zu erfüllenden Sicherheitsanfor-derungen nicht erfüllt sein und trotz Anzeige in Textform an den Kun-den nicht binnen einer angemessenen Nachfrist behoben werden, hat das Unternehmen das Recht, die Arbeiten bis zur Behebung den Ver-trag über die Montage zu kündigen, falls eine Gefahr für Leib oder Le-ben für das Montagepersonal besteht.
(3) Soweit es für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat der Kunde dem Montagepersonal Zugang zum Gelände zu gewähren; dem Unternehmen eine zuständige Ansprechperson zu benennen und die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde ist auf seine Kosten und unter Beachtung aller Sicher-heitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zur technischen Hilfe-leistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung von Heizung, Be-leuchtung, Strom oder sonstige Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, Toiletten und Abfall- und Schrottcon-tainer. Fest-Einrüstungen, Roll-Gerüste, Hebebühnen, Kränen und Leitern und ähnlicher Baustelleneinrichtung werden von dem Kunden bereitgestellt. oder gesondert vereinbart. Bei Montageorten in Gebäu-den über die zweite Ebene (EG, 1. OG) hinaus wird bauseitig ein Auf-zug oder eine sonstige geeignete Hebeeinrichtung bereitgestellt. Bei fehlender Bereitstellung eines Aufzuges oder einer sonstigen geeig-nete Hebeeinrichtung ist der Materialtransport gesondert von dem Kunden zu vergüten. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Mon-tagepersonal begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
(5) Die Dauer der Arbeiten ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort und die vom Kunden gewährte Unterstützung abhängig. Soweit kein fester Termin vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar. Falls ein fester Termin für die Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde, setzt der Fristbeginn voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden, vor Beginn der Arbeiten zu erbringenden, Verpflichtungen erfüllt hat (z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Leistung einer Anzahlung). Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. 
(6) Der Kunde ist zur Abnahme der vereinbarten Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht ver-weigern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden seitens des Unternehmens oder nimmt der Kunde die Arbeitsleistung bestim-mungsgemäß und vorbehaltlos in Gebrauch oder teilt der Kunde dem Unternehmen seine Beanstandungen nicht mit, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbei-ten als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Gewährleistung für er-kennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(7) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschwei-gen) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vor-sieht.

12.  Allgemeine Haftungsbegrenzung 
(1) Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Fer-ner haftet das Unternehmen für schuldhafte Verletzungen wesentli-cher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesent-liche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. So-weit dem Unternehmen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vor-hersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sa-che typischerweise zu erwarten sind. 
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. 
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(2) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(3) Für technische Auskünfte oder eine rein beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet ist, jede Haftung ausge-schlossen.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadens-ersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvor-schriften. 
(5) Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Verjährungsfristen nach Ziffer 10.9 dieser Geschäftsbedingungen.

13.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkei-ten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Ver-tragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepub-lik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestim-mungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden. 

14.  Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
Soweit das Unternehmen den Kunden zur Abgabe von Erklärungen, wie z.B. einer Genehmigung, auffordert und diesem dafür eine ange-messene Frist setzt, gilt die Erklärung mit dem Fristablauf und dem Schweigen des Kunden als erteilt. Der Zugang der Aufforderung gilt mit dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 

15.  Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der un-wirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestim-mung am nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Be-stimmung am nächsten kommt.
 

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